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Diese Zuchtordnung soll Ihnen als Grundlage und Richtlinie für eine optimale, artgerechte und beständige Zucht dienen. Das Ziel ist die Förderung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften der Rassehunde. Sie entspricht dem internationalen Standard und allen Tierschutzanforderungen. Die Einhaltung der Zuchtordnung und die daraus hervorgehende Belehrung ist allen Mitgliedern von Nutzen und garantiert Zucht- und Leistungserfolge.
Diese Zuchtordnung ist von Mitgliedern und Züchtern des SRZ zwingend einzuhalten.
Es ist notwendig, die Hundezucht mit den Prinzipien des Tierschutzes zu vereinbaren. Tierschutzgerecht kann eine Rassehundezucht nur sein, wenn Folgendes berücksichtigt wird:
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Gesundheit und Vitalität als Zuchtziel.
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Vermeidung enger Verwandtschaftszucht.
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Vermeidung exzessiver anatomischer, physiologischer und ethologischer Übertreibungen (Übertypisierung).
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Vermeidung bzw. Begrenzung von Erbkrankheiten und Defekten.
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Ausschluss von Rassen, deren spezifischer Typus nur durch Merkmale erzielt werden kann, die bei den Elterntieren und / oder ihren Nachkommen (ihrer Nachzucht) zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können.
§1 Standard
Die dieser Zuchtordnung zugrunde liegenden Rassestandards sind, international anerkannt, in der FCI festgelegt und für alle Züchter verbindlich.
Verstöße gegen die Zuchtordnung, sowie deren Nichteinhaltung führen zur Zuchtsperre auf Zeit oder Dauer; im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Fällen zum Ausschluss.
Jeder Züchter muss sich strengstens an das schweizerische Tierschutzgesetz halten!
§2 Hauptzuchtwart-Präsident
Felix Ludwig Julmy
§3 Zuchtwarte
Die Zuchtwarte des SRZ sind verantwortlich für die Durchführung der vorliegenden Zuchtordnung in Zusammenarbeit mit den Züchtern.
Die getroffenen Entscheidungen sind von Bedeutung. Der Präsident ist neben dem/den Zuchtwarten Berater der Züchter und Deckrüdenbesitzer. Er oder die Zuchtwarte nehmen die anfallenden Würfe ab.
Gegen die Entscheidung des Zuchtwartes, ist nur beim Präsident Beschwerde einzureichen.
Ein Zuchtwart darf auf keinen Fall seine selbstgezogenen Würfe abnehmen.
§4 Zuchtrecht
Um das Zuchtrecht in Anspruch nehmen zu können ist die Mitgliedschaft im SRZ Voraussetzung.
Vor dem ersten Belegen einer Hündin muss ein Zwingername bei der Zuchtbuchstelle beantragt werden, der beim SRZ geschützt wird.
Jeder Züchter ist für seine Zucht verantwortlich; er muss über ausreichend kynologisches Wissen verfügen.
Es muss nach dem international gültigen Rassestandard gezüchtet werden.
§5 Zuchttauglichkeit
Im SRZ darf nur mit Hunden gezüchtet werden die nachweislich über eine Zuchterlaubnis verfügen. Ankörungen oder Zuchttauglichkeits Bescheinigungen von anderen Zuchtvereinen werden vom SRZ anerkannt!
Die Zuchttauglichkeit für seinen Hund erwirbt man bei einer Zuchttauglichkeitsprüfung, die ein anerkannter Tierarzt durchführt. Vom Zuchtbuchführer/in wird das Ergebnis der Zuchttauglichkeitsprüfung in die Ahnentafel eingetragen.
§6 Zuchtuntauglichkeit
Fehler, die absolutes Zuchtverbot bedingen, sind folgende:
a) Gebissfehler
b) Rachitische Erscheinungen
c) Über- oder Unterschreitung der festgelegten Körpermaße
d) Kryptorchismus (Einhoder)
e) Senkrücken, Karpfenrücken
f) X- oder O- Beine, (rassebedingt)
g) Patella (Kniegelenkluxation) rassebedingt
h) HD (rassebedingt)
i) Erkrankungen des Keilwirbels (rassebedingt)
Zusatz: HD-Auswertungen können durch einen Tierarzt eigener Wahl durchgeführt werden. Der HD-Auswertungsbogen muß an die Zuchtbuchstelle des SRZ geschickt werden.
§7 Zuchtverwendung
Bei Rassen unter 45 cm können Rüden ab 12 Monaten und Hündinnen ab 15 Monaten bis zu 8 Jahren zur Zucht zugelassen werden.
Bei Rassen über 45 cm können Rüden ab 12* Monaten und Hündinnen ab 18 Monaten bis zu 8 Jahren zur Zucht zugelassen werden.
Bei Rüden gibt es keine Altersbegrenzung.
Folgebelegungen sowie Inzestverpaarungen dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung erfolgen.
*Mit Absprache des Zuchtbuchamtes.
§9 Wurfmeldung
Der Züchter hat den erfolgten Wurf spätestens 3 Wochen nach der Geburt der Zuchtbuchstelle mittels Wurfmeldeformular zu melden um die Ahnentafeln zu beantragen. (Rassebedingte Ausnahmen)
§10 Die Wurfabnahme wird in der 6. bis 8. Woche durchgeführt. Sie kann von einem unseren Zuchtwarte sowie von einem Tierarzt durchgeführt werden, sofern der Tierarzt die Zuchtstätte kontrolliert und den Wurf abnimmt (mit den Formularen von SRZ). In der Regel wird die Zuchtstätte einmal jährlich durch einen Zuchtwart/in besucht, sofern ein Wurf vorhanden ist.
Neue Züchter müssen ERSTKONTROLLEN (Zuchtstättenkontrolle und Welpenabnahme) von einem unseren Zuchtwarte durchführen lassen.
Erfolgt die Wurfabnahme bei einem Tierarzt, ist diesem das Wurfmeldeformular vorzulegen. Dieser ist dann zusammen mit folgenden Unterlagen
a) Kopie der Ahnentafel der Mutterhündin
b) Kopie der Ahnentafel des Deckrüden
c) Zuchttauglichkeitsbescheinigungen
d) Bei Rassen über 45 cm, HD-Auswertungsergebnis
e) Zuchtstättenkontrollbericht und Wurfabnahmerapport
der Zuchtbuchstelle zur Ausstellung der Ahnentafeln einzureichen.
§11 Eintragung in das Zuchtbuch
Hunde können unter folgenden Bedingungen in das Zuchtbuch des SRZ eingetragen werden:
a) Die Eltern besitzen eine Ahnentafel eines anerkannten Vereines.
b) Beide Zuchtpartner sind zum Belegtag zuchttauglich.
c) Der Wurf wurde nach Abnahme ordnungsgemäß mit allen Unterlagen der Zuchtbuchstelle gemeldet.
Der Deckschein sowie die Wurfmeldeformulare sind eine Urkunde im juristischen Sinne; der Züchter und Deckrüdenbesitzer sind für eine wahrheitsgemäße und lückenlose Eintragung verantwortlich. Falsche oder getäuschte sowie unterlassene Angaben werden strafrechtlich verfolgt.
Der SRZ behält sich vor, Eintragungen abzulehnen die gegen die Zuchtbestimmungen verstoßen.
§12 Deckrüden
Es ist jedem Deckrüdenbesitzer freigestellt, seinen Deckrüden zum Decken frei zu geben, hierbei sollten aber nur zuchttaugliche und gesunde Hündinnen in Betracht gezogen werden.
§13 Decktaxe
Die Decktaxe sollte vorher abgesprochen und schriftlich festgehalten werden sowie nach vollzogenem Deckakt entrichtet werden.
Wenn keine Barzahlung sondern eine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dieses schriftlich festzulegen und gegenseitig zu bescheinigen, damit später unliebsame Auseinandersetzungen vermieden werden.
§14 Abgabe der Welpen
Die Welpen dürfen frühestens ab der abgeschlossenen 8. Lebenswoche bzw. ab der 10. Woche abgegeben werden.
Sie müssen geimpft, mit einem Microchip versehen, und regelmäßig entwurmt sein.
Gründe für einen Vereinsausschluss sind:
Verstoss gegen das Tierschutzgesetz
Vereinsschädigendes Verhalten.
Importwelpen aus dem Ausland in der Schweiz verkaufen.
Grobe Satzungsverstöße.
Beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten.
Verleumdungen oder Drohungen der Organmitglieder, Doppelmitgliedschaft. Unseriöse Verkaufsmethoden, sowie Verkäufe an Hundegeschäfte und/oder Hundehändler.
Unwahre Angaben auf dem Deckschein und Wurfmeldeschein.
Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern.
Zum Ausschluss bedarf es keiner Generalversammlung nur der Präsident des SRZ und
der (oder die) jeweilige Präsident/in des Rassehundeclubs haben diesen Entscheid zu treffen.
Es bedarf keiner GV für Gebühren-Erhöhungen, das entscheidet der Vorstand.
Mit der Kündigung der Mitgliedschaft erlischt automatisch das Recht auf weitere Verwendung des geschützten Zwingernamenschutzes!
Eintritte können jederzeit erfolgen.
Austritte werden schriftlich (Einschreiben) per Ende Kalenderjahr akzeptiert!
Es bestehen Rassespezifische Zuchtordnungen, diese können bei uns angefordert werden.
Verstöße gegen diese Zuchtordnung werden mit Zuchtsperre oder Ausschluß belegt.
Hierüber entscheidet der Vorstand des SRZ
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Zuchtordnung-Ethik Kodex
Wie erlangt ein Hund die Zuchttauglichkeit?
Das Tier kann erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres begutachtet und untersucht werden auf allgemeine Gesundheit und auf für die jeweilige Rasse typischen Erkrankungen. Der Ernährungs-, Pflege- und Gesamtzustand des Tieres muss sehr gut sein.
Beim ersten Zuchteinsatz muss das Tier adult und über ein Jahr alt sein - und unter vier Jahren.
Die erteilte Zuchttauglichkeit ist dauerhaft gültig und muss nicht wiederholt werden. Der Abstammungsnachweis wird von der Vereinsleitung mit unserem Prüfsiegel versehen nach Vorlage der entsprechenden Befunde.
Mit einer tierärztlichen Bescheinigung über allgemeine Gesundheit ist die Mindestanforderung für die Zucht laut unserer Zuchtordnung erfüllt. Im Sinne des Tierschutzgesetzes ist jede Art der Qualzucht auszuschließen.
Um in Haftungsfragen eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen empfehlen wir ein Beratungsgespräch mit einem Tierarzt zu führen über weitere sinnvolle Untersuchungen und/oder genetische Tests der Rasse entsprechend und diese auch durchführen zu lassen.
Genetische Untersuchungen können auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres durchgeführt werden.
Jeder Befund trägt zur gebotenen Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Züchters bei und macht sich in der selektiven Zucht mit positivem Effekt umgehend und dauerhaft in den folgenden Generationen bemerkbar.